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Pressemitteilung zur Besetzung der Kommission für den Islamischen Religionsunterricht in NRW

Mit Enttäuschung und Unverständnis nimmt der Liberal-Islamische Bund (LIB) die Entscheidung der NRW-Landesregierung zur Besetzung der mit dem 14. Schulrechtsänderungsgesetz neu gegründeten Kommission für den Islamischen Religionsunterricht (IRU) in NRW zur Kenntnis.

Die Entscheidung ist nicht nachvollziehbar, da sie auf doppelten Maßstäben beruht.

Die Entscheidung ist nicht nachvollziehbar, da sie auf doppelten Maßstäben beruht. Während die Bewerbung des LIB um einen Sitz in der IRU-Kommission durch eine restriktive Gesetzesauslegung abgelehnt wird, indem überspannte Anforderungen hinsichtlich einzelner gesetzlicher Voraussetzungen gestellt werden, werden bei anderen Bewerbern – wie DITIB und Islamrat – gesetzliche Voraussetzungen, deren Vorliegen in hohem Maße evident zweifelhaft ist, von der Landesregierung als erfüllt deklariert.

Zweifel an Eigenständigkeit und Staatsunabhängigkeit von DITIB

So ist u.a. nicht nachvollziehbar, wie die vom Gesetz (§ 132a Schulgesetz) geforderte Eigenständigkeit und Staatsunabhängigkeit bei DITIB angenommen werden kann angesichts der Tatsache, dass in der Bundessatzung von DITIB erhebliche Entscheidungsbefugnisse bei Funktionären des türkischen Religionsamts Diyanet, das dem türkischen Staatspräsidenten unmittelbar unterstellt ist, liegen (eine ausführliche Darstellung z.B. hier). Die DITIB-Imame werden von der Diyanet entsandt und unterliegen der Aufsicht des türkischen Staates über dessen Religionsattachés. Die Freitagspredigten werden in den einzelnen Bundesländern von Religionsräten, in denen Imame und der Religionsattaché des jeweiligen türkischen Generalkonsulats sitzen, erstellt. Der Türkei-Experte Günter Seufert hat in seinem turkologischen Nachtragsgutachten für die hessische Landesregierung jüngst fundiert dargelegt, wie die Diyanet ein zentrales Instrument für die autokratische, nationalistisch-islamistische Agenda des türkischen Staatspräsidenten ist und ideologisch in diesem Sinne planmäßig eingesetzt wird, was sich u.a. wiederholt auch in Freitagspredigten der DITIB gezeigt hat, in einem Kinder-Comic der Diyanet, in dem der Märtyrer-Tod verherrlicht wird (von dem sich DITIB NRW laut dem damaligen Landesinnenminister nicht ausreichend distanzierte), einer Jugendreise der DITIB im Jahre 2018 zu „unserem obersten Heerführer“ Recep Tayyip Erdoğan, der Eröffnung der Kölner Zentralmoschee durch den türkischen Staatspräsidenten unter Ausschluss der deutschen Öffentlichkeit oder etwa einer Konferenz im Januar 2019 in der Kölner DITIB-Zentralmoschee unter Beteiligung von Muslimbrüdern, die der Stärkung des Einflusses der Türkei auf die hiesigen Muslim*innen diente. Nach dem Spitzelskandal im Jahre 2016 – zu dessen Opfern auch staatliche IRU-Lehrer*innen gehörten – musste die DITIB ihren Sitz im vorigen IRU-Beirat ruhen lassen. Eine vollumfängliche Aufklärung ist nicht erfolgt, da mehrere beschuldigte Imame in die Türkei flohen. Der mutmaßliche Verantwortliche für die Affäre, Ahmet Dilek (mindestens von 2014-2017 Religionsattaché in Köln), wurde vielmehr zum stellvertretenden Bundesvorsitzenden von DITIB gewählt.

„DITIB Hessen bildet das letzte Glied einer Weisungskette, die über den Bundesverband zur türkischen Religionsbehörde DIYANET führt, die ihrerseits unmittelbar dem türkischen Staatspräsidenten untersteht.“

Prof. Josef Isensee, Staatskirchenrechtler

Die mangelnde Staatsunabhängigkeit setzt sich auch auf Landesebene fort. Der Staatskirchenrechtler Josef Isensee stellte jüngst in seinem Rechtsgutachten für die hessische Landesregierung dar, dass DITIB Hessen „das letzte Glied einer Weisungskette [bildet], die über den Bundesverband zur türkischen Religionsbehörde DIYANET führt, die ihrerseits unmittelbar dem türkischen Staatspräsidenten untersteht“. Reformen in der Satzung von DITIB Hessen werden unter einen Vorbehalt gestellt und mithin ausgehebelt, indem DITIB Hessen sich den Satzungen und Ordnungen des Bundesverbandes unterwirft und diese als unmittelbar verbindlich anerkennt; die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Beschlüsse der zuständigen Organe des Bundesverbandes (§ 22 Abs. 2 SatzungsE DITIB Hessen). Die Satzungsreformen binden also den Bundesverband und die Diyanet nicht. Die gleiche Unterwerfungsklausel ist auch in der Satzung von DITIB NRW implementiert (§ 22 Abs. 2, Fassung v. 19.07.2020), so dass die gutachterlichen Ausführungen Isensees insofern auch auf DITIB NRW zu übertragen sind. Isensee: „Unter diesen [politischen] Umständen [in der Türkei, Anm. LIB], wie Günter Seufert sie im Nachtrag zu seinem Teilgutachten beschreibt und belegt, besteht kein Grund zu der Annahme, daß die türkische Religionsbehörde auf den Einfluß auf ihre deutsche Außenstelle verzichtet oder wenigstens darauf einläßt, nur noch Einfluß in religiösen Angelegenheiten zu nehmen. […] Etwaige Vorkehrungen im Satzungsrecht des DITIB-Landes- wie auch des Bundesverbandes würden dem Druck der Türkei, von der sie abhängen, nicht standhalten. Überhaupt kommt es hier weniger auf die vereinsrechtliche Lage an, sondern auf die Machtlage und Praxis.“ Der geschlossene Rücktritt des Vorstands von DITIB Niedersachsen im Jahr 2018 wegen intensiver Einflussnahme aus der Türkei und die Ablehnung seines Wunsches nach Eigenständigkeit und Unabhängigkeit seitens der Diyanet zeigen, dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, den DITIB-Landesverbänden Unabhängigkeit zuzugestehen.

Wie in Anbetracht dieser Faktenlage die gesetzlich geforderte Eigenständigkeit und Staatsunabhängigkeit bei DITIB angenommen werden kann, ist nicht nachvollziehbar.

Zweifel an Verfassungstreue des Islamrats

Die Verfassungstreue des Islamrats wurde von der NRW-Landesregierung selbst im Rechtsstreit um den IRU vor Gericht infrage gestellt.

Auch zweifelhaft ist die vom Gesetz geforderte Verfassungstreue beim Islamrat, der maßgeblich von der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG) geprägt ist und vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird. Der islamistische und antisemitische Gründer der Millî Görüş-Bewegung Necmettin Erbakan – der u.a. vertrat: „Seit 5700 Jahren regieren Juden die Welt. Es ist eine Herrschaft des Unrechts, der Grausamkeit und der Gewalt. Sie haben einen starken Glauben, eine Religion, die ihnen sagt, dass sie die Welt beherrschen sollen. […]“ – wird von der IGMG und ihrem Vorsitzenden Kemal Ergün verehrt (siehe z.B. hier oder hier). Die Verfassungstreue des Islamrats wurde von der NRW-Landesregierung selbst im Rechtsstreit um den IRU vor Gericht infrage gestellt.

Organisationsstruktur des Liberal-Islamischen Bundes

Während von der Landesregierung bei DITIB und Islamrat hochsensible gesetzliche Voraussetzungen trotz erheblicher objektiver Zweifel als erfüllt deklariert werden, wird beim LIB hauptsächlich eine die formale Verfasstheit betreffende Voraussetzung („landesweite Aufgabenwahrnehmung“, § 132a Abs. 2 Schulgesetz) durch v.a. Verweis auf Fehlen landesverbandlicher Strukturen in Zweifel gezogen. Der LIB ist eine bundesweite, einheitlich organisierte Vereinigung mit zugehörigen örtlichen Gemeinden. Er steht über seine bundesverbandlichen und lokalen Organe für die religiösen Bedürfnisse seiner Mitglieder im Land NRW zur Verfügung, hat in Köln seine älteste Gemeinde, schließt in NRW landesweit islamische Ehen, führt islamische Beerdigungsriten durch und bietet Trauerbegleitung an, organisiert interreligiöse Gottesdienste, ist Dialogpartner für andere Religionen und zivilgesellschaftliche Gruppen, wirbt über seine Referent*innen für sein Islamverständnis und mehr. Auch eine bundesweite, einheitlich organisierte Vereinigung kann landesweit Aufgaben wahrnehmen und als Ansprechpartner eines Bundeslandes für Religionsunterricht fungieren (Heinrich de Wall/Unterarbeitsgruppe der Arbeitsgruppe 2 der DIK vom 20. Februar 2008, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen eines islamischen Religionsunterrichts, in: Deutsche Islam Konferenz (Hg.), Drei Jahre Deutsche Islam Konferenz (DIK) 2006-2009, 2009, S. 59). Nur weil der einfache Gesetzgeber des § 132a Schulgesetz im Gesetzgebungsverfahren an Landesverbände als Ansprechpartner des Staates dachte (LT-Drs. 17/5638, S. 14), heißt dies nicht, dass er alternative, ebenfalls verfassungskonforme Organisationsstrukturen wie die des LIB als Ansprechpartner des Landes ausgeschlossen hat.

Verfassungswidrigkeit des Schulgesetzes

Unabhängig hiervon begegnet ohnehin die Tatbestandsvoraussetzung der landesweiten Aufgabenwahrnehmung (§ 132a Abs. 2 Schulgesetz) schwerwiegenden Zweifeln hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Religionsunterricht sind abschließend in Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz normiert und verlangen gemäß der Anschütz-Formel keine landesweite Aufgabenwahrnehmung (Heinrich de Wall/Unterarbeitsgruppe der Arbeitsgruppe 2 der DIK vom 20. Februar 2008, a.a.O.). Eine einfachgesetzliche Regelung kann nicht höhere Anforderungen aufstellen als die Verfassung.

Als verfassungswidrig zu bewerten ist zudem die gegenwärtige Fassung des § 132a Abs. 9 Schulgesetz, da sie durch Verweis auf Absatz 2 den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beteiligung an der IRU-Kommission von nicht landesweit organisierten Religionsgemeinschaften i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz verletzt. Ein solcher Anspruch ergibt sich im Wege eines argumentum a maiore ad minus: Das an das verfassungsrechtliche Vollmodell (Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz) angenäherte Kommissionsmodell stellt ein wesensgleiches Minus im Vergleich zu diesem dar. Wenn eine Religionsgemeinschaft i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz einen ausschließlich selbst verantworteten IRU beanspruchen kann, kann sie erst recht als ein Weniger eine Beteiligung an einem gemeinsam getragenen IRU im Rahmen der Kommission beanspruchen. Selbst wenn man das Kommissionsmodell als ein aliud betrachtete, ergäbe sich ein solcher Anspruch aus Art. 4 und Art. 3 Grundgesetz. Verfassungsrechtlich tragfähige Gründe, die einen Ausschluss rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm scheidet angesichts ihres eindeutigen Wortlauts und unklarer gesetzgeberischer Intention (LT-Drs. 17/5638, S. 17) aus. Das Gesetz bedarf daher in mehrfacher Hinsicht einer Überarbeitung durch den Gesetzgeber.

Erneut mangelnde Abbildung der muslimischen Vielfalt in der IRU-Kommission

Durch das Anlegen doppelter Maßstäbe bei der Besetzung der Kommission verletzt die NRW-Landesregierung ihre Neutralitätspflicht und erleidet einen erheblichen Glaubwürdigkeitsverlust.

Es wäre zu wünschen gewesen, dass die NRW-Landesregierung den Mut gehabt hätte, potentielle Konflikte mit den anderen Verbänden, die durch die Aufnahme einer liberal-islamischen Organisation in die IRU-Kommission ausgelöst worden wären, nicht zu scheuen. Durch das Anlegen doppelter Maßstäbe bei der Besetzung der Kommission verletzt sie ihre Neutralitätspflicht und erleidet einen erheblichen Glaubwürdigkeitsverlust. Mit Blick auf das angestrebte grundlegende Ziel der Neuaufstellung der IRU-Kommission, nämlich die Integration liberaler Muslim*innen und die Abbildung der Vielfalt muslimischen Lebens in der IRU-Kommission, muss das Vorhaben mithin bereits vor dessen Beginn als gescheitert betrachtet werden.

DER VORSTAND, 19.05.2021

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