Satzung
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Liberal-Islamischer Bund.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
– die Förderung der Religion (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Pflege von Religion sowie religiösen Belangen; Etablierung als Ansprechpartner in theologischen Fragen für Gesellschaft, Politik und Religion, Repräsentation liberal-islamischer Positionen; Einsatz für eine flächendeckenden islamischen Religionsunterrichts in dt. Sprache an öffentlichen Schulen; Kompetenzförderung durch Vermittlung theologischen Fachwissens, sowie interkultureller und interreligiöser Bildung und Kommunikation; Durchführung eines Idschtihads (diskursive Theologie); Förderung von Geschlechtergerechtigkeit (sowohl pädagogisch als auch theologisch); Etablierung eines interreligiösen Dialoges in alle Richtungen; Kooperationen mit christlichen, jüdischen und anderen Religionsgemeinschaften; interkulturelle Veranstaltungen; Bekämpfung von Vorurteilen durch intensiven interreligiösen Dialog, Etablierung von eigenen liberal-progressiven Gemeinden in ganz Deutschland
§ 4 – Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 – Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 – Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede/r werden, die/der sich zum islamischen Glauben bekennt, die Ziele des Vereins unterstützt, die Satzung anerkennt und die Mitgliedsbeiträge bezahlt.
II. Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen mit jeweils einem Stimmrecht werden.
III. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können Personen und Organi- sationen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen, die Satzung anerkennen sowie einen außerordentlichen Förderbeitrag entrichten. Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen. Auch diese erhalten kein Stimmrecht.
IV. Der Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand. Der Vorstand nimmt mit einfacher Mehrheit Mitglieder auf. Die Zustimmung kann schriftlich erfolgen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
V. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem islamischen Dachverband und deren Unterorganisationen ist nur als außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht möglich. VI. Um der Erreichbarkeit Sorge zu tragen, sind die Mitglieder verpflichtet, jegliche Änderungen ihrer Postanschrift und E-Mail-Adresse unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Nichtbeachtung führt gemäß § 8.4 zur Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären ist,
- durch Tod des Mitgliedes,
- durch das Erlöschen des Vereins,
- durch Ausschluss aufgrund von Verhaltensweisen, die den Zielen und satzungsgemäßen Bestimmungen des Vereins entgegenstehen.
- durch Ausschluss wegen Nichtentrichtung des im Aufnahmeantrag genannten Jahresbeitrages nach zweiter Zahlungsaufforderung (Mahnung)
Der Ausschluss muss durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Legt das ausgeschlossene Mitglied ein schriftliches Veto ein, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 9 – Beiträge
I. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über schriftliche Anträge zur Befreiung oder Ermäßigung aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand.
II. Im Übrigen finanziert sich der Verein aus Spenden und öffentlichen Mitteln, die nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden
§ 10 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.
§ 11 – Mitgliederversammlung
I. Die MV ist die oberste beschließende Versammlung des Vereins.
II. Beschlüsse und Protokolle der MV werden von der/dem Vorsitzenden und mindestens einer/m Vertreter/innen der MV unterzeichnet.
III. Die MV setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
IV. Die MV tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie wird ferner als außerordentliche MV auf Verlangen von mindestens 45 % der Mitglieder einberufen.
V. Die ordnungsgemäß einberufene MV ist mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens sieben ordentliche Mitglieder anwesend sind. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss neu eingeladen werden. Bei der zweiten MV gilt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder als beschlussfähig.
VI. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich, mit einfachem Brief/Mail/Fax spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn und mit gleichzeitiger Übersendung der Tagesordnung. Nach Übersendung der Tagesordnung können Mitglieder weitere Tagesordnungspunkte einreichen.
VII. Aufgaben der MV
- Die MV wählt den Vorstand, nimmt dessen Geschäftsbericht entgegen, beschließt über Entlastung des Vorstandes sowie über die weitere Arbeit des Vereins, über Satzungsinhalte und beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
- Auf Antrag an den Vorstand können Gäste ohne Stimmrecht an der MV teilnehmen. An der MV können auch Ehrenmitglieder und Fördermitglieder, ebenfalls ohne Stimmrecht, teilnehmen.
§ 12 – Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, mindestens einem/er Vertreter/in sowie der/dem Schatzmeister/in.
II. Der Vorstand wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet.
Im 2. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Übernahme durch den neuen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
III. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln schriftlich und geheim zu wählen.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht.
IV. Der Verein wird gesetzlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Im Bankverkehr sind bis zu einem Betrag von 2.000EUR Entnahme/Überweisung die Vorstandsmitglieder jeweils allein zeichnungsberechtigt. Sofern die Entnahmen / Überweisungen den vorstehend genannten Betrag überschreiten, benötigt das Vorstandsmitglied zur alleinigen Zeichnungsberechtigung eine von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Vollmacht. Die Vollmacht erlischt umgehend nach dem zu ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (Erfüllung)
V. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
VI. Der Vorstand leitet den LIB nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er kann zur Bearbeitung umrissener Aufgaben zusätzliche Beauftragungen aussprechen, entsprechend den Weisungen der MV.
VII. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.
VIII. Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäfts- ordnung geben.
§ 13 – Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
I. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der MV und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der MV
- Ausführung der Beschlüsse der MV
- Aufstellung eines Arbeitsplans
- Ordentliche Geschäfts- und Buchführung mit der Erstellung eines jährlichen Kassenberichts
- Erstellung eines Rechenschaftsberichts
II. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen zusammen. Die Geschäftsverteilung geschieht innerhalb des Vorstandes.
§ 14 – Abstimmung und Wahlen
Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Wahlen und Personalentscheidungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes ist eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden Mitglieder während der MV zur Beschlussfassung nötig.
Anträge auf Satzungsänderung des Vereins sind in der Einladung besonders zu erwähnen.
§ 15 – Auflösung
Anträge auf Auflösung des Vereins sind in der Einladung besonders zu erwähnen. Für die Auflösung des Vereins muss die MV ordnungsgemäß einberufen werden und ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss neu eingeladen werden, wobei dann bei der 2. MV die anwesende Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder als beschlussfähig gilt.
Bei Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder während der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung nötig.
Bei Auflösung des LIB e.V. fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Ein Bustan Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 24. April 2016 mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung in Kraft.